Vorsteuer – VST
Die Vorsteuer ist keine selbstständige Steuer. Als Vorsteuer (VST) bezeichnet man die Umsatzsteuer, welche von Untenehmen oder Unternehmern für den Erwerb von Lieferungen oder sonstigen Leistungen in Rechnung gestellt bekommt.
Im Rahmen der Umsatzteuervoranmeldung (UVA) kann ein Unternehmer seine verrechnete Umsatzsteuer mit der Vorsteuer gegen rechnen und hat im Falle einer höheren Vorsteuer eine Forderung an das Finanzamt. Wenn die Umsatzsteuer höher war hat er eine Verbindlichkeit. Dies ist der sogenannte Vorsteuerabzug und ist geregelt im Umsatzsteuergesetz (UStG). Diese Umsatzsteuervoranmeldung muss immer bis zum 15. des übernächsten Monats eingereicht werden. Durch dieses System mit dem Vorsteuerabzug wird sichergestellt, dass jeder steuerpflichtige Umsatz nur der beim jeweiligen Umsatz erzielte Mehrwert der Ware oder Dienstleistung mit Umsatzsteuer belastet wird. Der Vorsteuerabzug hat den Sinn, dass die Umsatzsteuer in vollem Umfang ausschließlich vom Endverbraucher getragen wird.
Es gibt einige Unternehmungen die die Vorsteuer nicht in Abzug bringen dürfen, dies sind zum Beispiel der Bund, die Länder und Gemeinden. Als Vorsteuer ist aber weiters abziehbar die so genannte Einfuhrumsatzsteuer.
Unternehmer dürfen sich die Vorsteuer nur dann zurückholen wenn die formale Richtigkeit der Rechnung gewährleistet ist. Eine richtig ausgestellte Rechnung beinhaltet unter anderem die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers und die Umsatzsteuer.