Vorauszahlungsbürgschaft

Die Vorauszahlungsbürgschaft kommt sehr oft in der Baubranche zur Anwendung, aber auch in anderen Branchen kommt sie zum Einsatz. Der Auftraggeber finanziert die Produktionskosten für seinen Auftrag anteilig mit. Dies stellt im Prinzip eine einfache Vorauszahlung dar. Dieser vom Auftraggeber mitfinanzierte Betrag wird dann auch genau für die Herstellung der vereinbarten Leistung verwendet.

Die Gefahr für den Auftraggeber besteht darin, dass im Falle einer Insolvenz die Vorauszahlung im allgemeinen Geschäftsbetrieb des Auftragnehmers bereits für andere Zahlungen wie Lohn (Gehalt), oder andere Auszahlungen verwendet wird. Einzige Möglichkeit des Auftraggebers seinen Schaden in Grenzen zu halten, liegt darin seine Anzahlung oder Vorauszahlung in der Insolvenztabelle anzumelden. Meist ist in solch einem Fall aber die Vorauszahlung zur Gänze verloren.

Um genau diesen Fall zu vermeiden, dass der Auftraggeber seine geleistete Vorauszahlung verliert, lässt er sich vom Auftragnehmer eine Bürgschaft in der Höhe der Vorauszahlungssumme geben, diese wird dann Vorauszahlungsbürgschaft genannt.

Kommt es jetzt konkret zum Falle der Insolvenz kann der Auftraggeber den Bürgen (ist in der Regel die Hausbank des Auftragnehmers) zur Rückzahlung seiner geleisteten Anzahlung verpflichten. Einzige Voraussetzung ist aber, dass dieser nicht eine werthaltige Gegenleistung gegenübersteht, sprich die Fertigstellung oder die Teilfertigstellung eines Projektes.

In der Baubranche aber auch im Maschinenbau beträgt die Höhe der Vorauszahlungsbürgschaft in der Regel 30 % der Auftragssumme. Gegen eine Bürgschaft des Auftragnehmers wird dann die Vorauszahlung für die Finanzierung des Auftrages vom Auftraggeber geleistet. Oftmals ist es nur durch diese Vorauszahlung für den Auftragnehmer möglich den Auftrag durchzuführen. Nach Ende beziehungsweise nach Fertigstellung des Auftrages gibt der Auftraggeber die Bürgschaft an den Auftragnehmer zurück.