Überweisungsverkehr

Der Überweisungsverkehr gehört zu den Instrumenten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Bei einer Überweisung wird sowohl national als auch international das Buchgeld (Guthaben auf Konten) vom Zahlungspflichtigen auf den Zahlungsempfänger übertragen. Damit dieser Überweisungsverkehr durchgeführt werden kann, müssen der Zahlungsempfänger und der Zahlungspflichtige ein Konto haben. Bei welchem Kreditinstitut sie das Konto besitzen spielt im Wesentlichen keine Rolle.

Es gibt einige wichtige rechtliche Grundlagen des nationalen Überweisungsverkehrs:

– das Überweisungsgesetz (ÜG) eingefügt in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)

– die geschäftsinternen Bedingungen zum Überweisungsverkehr

Beim Überweisungsgesetz wird vor allem die Rechtsbeziehung zwischen beiden Beteiligten geregelt. Hierbei kommen verschiedene Geschäftsbesorgungsverträge zur Anwendung:

Überweisungsvertrag

-> zwischen dem Überweisenden und dem überweisendem KreditinstitutDas Kreditinstitut verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber (Überweisenden), dem Begünstigten (Überweisungsempfänger)- einen bestimmten Geldbetrag zur Gutschrift auf dessen Konto zur Verfügung zu stellen und
– Angaben zum Überweisenden und einen angegeben Verwendungszweck mitzuteilen.

Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss innerhalb bestimmter Fristen (Ausführungsfristen) erfolgen:

– Überweisungen innerhalb einer Haupt- oder Zweigstelle eines Institutes: max. 1 Bankgeschäftstag
– Überweisungen zwischen anderen Zweigstellen: max. 2 Bankgeschäftstagen
– Überweisungen im Inland: max. 3 Bankgeschäftstage
– grenzüberschreitende Überweisungen innerhalb der EU und der EWR: max. 5 Bankgeschäftstage
– Überweisungen in andere Drittstaaten: baldmöglichst

Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem alle erforderlichen Überweisungsdaten dem überweisenden Institut vorliegen und ausreichend Guthaben vorhanden ist.

Seitens des Kreditinstitutes kann der Überweisungsvertrag vor Beginn der Ausführungsfrist jederzeit und danach nur bei Insolvenz über das Vermögen des Überweisenden bzw. einem gekündigten Kredit.

Der Auftraggeber kann den Überweisungsvertrag vor Beginn der Ausführungsfrist jederzeit und danach nur noch kündigen, wenn der Betrag noch nicht dem Kreditinstitut des Begünstigten zur Gutschrift bereitgestellt ist.

2. Zahlungsvertrag

-> zwischen den weiterleitenden Kreditinstituten

Ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut verpflichtet sich gegenüber dem überweisenden Institut, den Betrag an ein weiteres zwischengeschaltetes KI oder an das Institut des begünstigten zu übertragen.

3. Girovertrag
-> zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden

Das Kreditinstitut verpflichtet sich,
– für den Kunden ein Konto einzurichten,
– eingehende Zahlungen darauf gutzuschreiben,
– Überweisungsverträge zu Lasten dieses Kontos auszuführen und
– weitergeleitete Angaben zum Überweisenden und zum Verwendungszweck mitzuteilen.