Selbstschuldnerische-Bürgschaft

Es gibt zwei Arten von Bürgschaft: eine Privatperson kann sich gegenüber dem Darlehensgeber verpflichten, die Verpflichtungen eines Darlehensnehmers zu übernehmen. Der Darlehensgeber verlangt hier eine selbstschuldnerische Bürgschaft, d.h. hier kann der Bürge auch in Anspruch genommen werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners nicht festgestellt ist. Die zweite Variante ist die MaBV-Bürgschaft: Ist ein Objekt noch nicht fertiggestellt, und damit auch die Grundschuld des Käufers nicht eingetragen werden kann, kann die Bank des Immobilienverkäufers einspringen. Diese MaBV-Bürgschaft bietet für beide Teile Sicherheit für den Fall, dass ein Objekt nicht fertiggebaut werden kann. Außerdem können Bürgschaften auch durch, die Wohnungsbauförderungsgesellschaft, die Bundesländer u.a. oder durch öffentlich-rechtliche Kreditinstitute bei Nachrangfinanzierungen übernommen werden. Dies gilt bei Baufinanzierungen und im öffentlich geförderten Wohnungsbau.