Rechtsobjekte-und-Rechtsfähigkeit

Rechtssubjekten werden unterschieden in Natürliche Personen und Juristische Personen. Unter natürliche Personen versteht man alle lebendigen Menschen, unabhängig vom Alter, Rasse, Abstammung oder anderen Merkmalen. Bei Menschen beginnt die Rechtsfähigkeit somit mit der Geburt und endet mit dem Tod.
Bei den Juristischen Personen unterscheidet man noch mal zwischen Privat- und Öffentliches Recht. Unter Privatrecht gehören alle Rechtfähigen Vereine, die keinen Gewinn erzielen wollen und alle wirtschaftlichen Vereine, sowie Stiftungen und Gesellschaften. Zum öffentlichen Recht gehören alle Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten des öffentlichen Rechts und auch alle Staatliche Stiftungen. Ihre Rechtsfähigkeit beginnt entweder beim Privatrecht mit der Eintragung ins jeweilige Register und endet mit der Löschung im jeweiligen Register. Das öffentliche Recht erlangt die Rechtsfähigkeit durch Gesetze und wird auch durch Gesetze aufgehoben.