Finanzmarktstabilisierungsgesetz

Das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) ist ein Artikelgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Eilgesetz wurde am 17. Oktober 2008verabschiedet, vom Bundespräsidenten unterzeichnet und noch am gleichen Tag im Bundesgesetzblatt verkündet.

Dieses Gesetzt ermöglicht die Umsetzung diverser Maßnahmenpakete zur Stabilisierung des durch die Finanzkrise im Herbst 2008 in Schwierigkeiten geratenen Finanzmarktes. Wichtig ist vor allem die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit von Finanzinstituten mit Sitz in Deutschland und der Vermeidung einer allgemeinen Kreditklemme. Wichtiger Hauptbestandteil ist ein Rettungsfonds bei der neuen Finanzmarktstabilisierungsanstalt (FMSA), einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die bei der Deutschen Bundesbank angesiedelt ist, jedoch getrennt von dieser organisiert ist.

Der Finanzmarktstabilisierungsfonds wird in der Form eines Sondervermögens des Bundes gebildet. Die Ausgaben sind daher nicht unmittelbar im Bundeshaushalt zu veranschlagen. 65 % des Fondsdefizit nach Auflösung werden vom Bund und die restlichen 35 %, maximal aber 7,7 Milliarden Euro, von den Bundesländern getragen. Defizite, die durch Unterstützung einer Landesbank entstanden sind, tragen die Länder je nach deren Beteiligung gesondert.

Dieser Fonds ist bis 31. Dezember 2009 befristet und hat ein Volumen von 100 Milliarden Euro. Der Fonds darf bis zu 70 Milliarden Euro zum Erwerb von Problemaktiva und zur Rekapitalisierung (Beteiligung) an Finanzinstitutionen aufnehmen. Weitere 10 Milliarden Euro können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutsche Bundestages zum selben Zweck verfügt werden. Die restlichen 20 Milliarden Euro können vom Bundesministerium für Finanzen aufgenommen werden, um damit Forderungen, die aus Garantie resultieren, zu befriedigen.

Gestützt auf das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz hat die Bundesregierung am 20. Oktober 2008 die Verordnung zur Durchführung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung) erlassen.