Vorkaufsrecht

Das Vorkaufsrecht räumt dem Berechtigten die Möglichkeit ein, im Falle des Verkaufs der in Rede stehenden Sache an einen Dritten, durch eine einseitige empfangsbedürftige Gestaltungserklärung, zwischen sich und dem Verkäufer einen Kaufvertrag zu grundsätzlich gleichen Bedingungen zustande zu bringen.

Der Vorkäufer tritt nicht durch die Ausübung seines Rechtes in den bestehenden Kaufvertrag ein, sondern in einen eigenständigen Kaufvertrag. Zwischen dem Verkäufer und dem Dritten bleibt der Kaufvertrag bestehen. Grundsätzlich wird sich der Verkäufer gegenüber Dritten ein Rücktrittsrecht, für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten, einräumen lassen, um nicht in die Verlegenheit zu geraten, gegenüber zwei Personen zur Übereignung der gleichen Sache verpflichtet zu sein. Wichtig ist dabei, auf die Beschränkung für den Fall des Kaufs zu achten.

Das Vorkaufsrecht ist gegen eine Veräußerung wie etwa einen Tausch oder einer Schenkung nicht geschützt, es sei denn es läge ein Umgehungsgeschäft vor, das sich in der Praxis nur schwer nachweisen lässt.

Das Schuldrechtliche Vorkaufsrecht kann für bewegliche und unbewegliche Sachen durch Vereinbarung zwischen Eigentümer und Vorkaufsberechtigtem begründet werden. Das persönliche Vorkaufsrecht schafft nur zwischen den beiden Personen eine Rechtsbeziehung und wirkt nicht dinglich (sachenrechtlich), bewirkt also keine Belastung der Sache und ist deshalb gegenüber Dritten ohne Wirkung.

Zu erwähnen bleibt noch das dingliche Vorkaufsrecht und das gesetzliche Vorkaufsrecht. Das dingliche Vorkaufsrecht ist in den § 1094 ff BGB geregelt und kann nur für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bestellt werden. Es handelt sich dabei um ein echtes Sachenrecht. Nach § 577 BGB hat der Mieter einer Wohnung ein gesetzliches Vorkaufsrecht, wenn die Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird und der Vermieter die Eigentumswohnung an einen Dritten verkaufen möchte.