Abgeltungssteuer
Grundsätzliches Prinzip der Abgeltungssteuer ist die Besteuerung von Kapitalerträgen direkt an der Quelle. Die Abführung der Abgeltungssteuer erfolgt daher direkt beim Schuldner der Erträge oder der depotverwahrenden Stelle.
Der Steuersatz wird pauschal festgelegt und ist somit unabhängig von der persönlichen Einkommensteuer des Steuerpflichtigen. Allerdings ist mit der Abgeltungssteuer auch eine Abkehr vom Nettoprinzip verbunden, denn Werbungskosten können, weder in der tatsächlich angefallenen Höhe noch pauschal, nicht mehr abgesetzt werden.
In Deutschland wurde die Abgeltungssteuer zu Beginn des Jahres 2009 durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt. Sie gilt für private Kapitalerträge. Dazu gehören laufende Erträge wie Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds und aus Zertifikaten, sowie Veräußerungsgeschäfte wie Kursgewinne aus Aktienverkäufen, Gewinne bei Termingeschäften oder Veräußerungen von Kapitallebensversicherungen.
Vorteil der Abgeltungssteuer ist, dass Kapitalerträge, von denen die Abgeltungsteuer einbehalten wurde, nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen. Der Steuerpflichtige kann seine Kapitalerträge jedoch angeben, wenn sein persönlicher Einkommesteuersatz unter dem Abgeltungssteuersatz liegt.
Dieser beträgt in Deuschland 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Abgeltungssteuer und unter Umständen zuzüglich Kirchensteuer in Höhe von 8 oder 9 % der Abgeltungsteuer. Es ergibt sich somit ohne Kirchensteuer eine Gesamtbelastung von 26,375%.
Die Verlustverrechnung erfolgt im Wesentlichen auf Ebene der Bank, wo positive und negative Einkünfte wie etwa Zinsen aus Einlagen oder festverzinslichen Wertpapieren, Dividenden, Gewinne und Verluste aus Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Dabei werden allerdings Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet.
Ein verbleibender Verlust kann je nach Wahl des Steuerpflichtigen von der Bank entweder auf das nächste Jahr vorgetragen oder von der Bank bescheinigt und mit Kapitaleinkünften des laufenden Jahres bei anderen Banken oder mit Kapitaleinkünften der Folgejahre verrechnet werden. Ein Antrag für die jeweilige Regelung muss bei der Bank bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres eingereicht werden.