Abandonrecht

Das Abandonrecht , auch Preisgaberecht genannt, bezeichnet das Recht eines Gesellschafters oder einer GmbH, sich gemäß § 27 Abs. 1 GmbH von einer Nachschusspflicht befreien zu können. Dies ist jedoch nur möglich, wenn Geschäftsanteile an der GmbH zur Verfügung gestellt (abandoniert) werden.
Der Gesellschafter muss innerhalb eines Monats nach Erhalt der Nachschusszahlung den Geschäftsanteil zur Verfügung stellen. Wird die Nachschusszahlung nicht geleistet und der Geschäftsanteil ebenfalls nicht zur Verfügung gestellt, so hat die GmbH selbst die Möglichkeit, mittels Einschreiben zu erklären, dass die Geschäftsanteile als “zur Verfügung gestellt” betrachtet werden.

Der zur Verfügung gestellt Geschäftsanteil wird dann in einer öffentlichen Versteigerung veräußert. Der Erlös dieser Versteigerung steht Gesellschaft in der Höhe der Nachschussforderung zu. Ein eventueller Überschuss steht dem Gesellschafter zu, der die Nachschussforderung nicht geleistet hat. Sollte die Versteigerung erfolglos bleiben, steht der Gesellschaft der Geschäftseinteil zur freien Verfügung.